Am 10. Juli hatte das Land Niedersachsen in seiner offiziellen Pressekonferenz die neue Verordnung bekannt gegeben. Auch in dieser Veröffentlichung haben sich Änderungen für den Sportbereich ergeben.
Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen ab dem 13. Juli in einer Übersicht dargestellt:
- Veranstaltungen und Reisen nach § 11 SGB VIII für Kinder- und Jugendlichen-Gruppen mit Übernachtung für Gruppen sind mit bis zu 50 Personen erlaubt.
- In Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugend- und Erwachsenenbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Kreissportschulen, Landessportschulen und vergleichbaren verbandseigenen Einrichtungen sind Gruppen-Veranstaltungen und -Angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger bis zu einer Gruppengröße von 50 Personen zulässig
- Der Betrieb, der Besuch und die Inanspruchnahme von gruppenbezogenen, nicht stationären Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ist für bis zu 50 Personen zulässig. Dies betrifft insbesondere offene Angebote nach den §§ 11 und 13 SGB VIII sowie Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII.
- Die Aufsicht und Leitung solcher Gruppen, die bislang nur pädagogischen Fachkräften und Inhaberinnen und Inhabern einer JuLeiCa gestattet, war ist nun endlich auch für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer sowie Jugendleiterinnen und Jugendleiter möglich.
- Sportausübung ist auch zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt und die Kontaktdaten der Sportausübenden erhoben und dokumentiert werden. Die Einschränkung „feste Kleingruppen“ ist entfallen.
Die gesamte Verordnung vom 10. Juli kann hier eingesehen werden.